OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2016
I-24 W 12/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 766 S. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2015
MietRB 2016, 254
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 615
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 220/15

Anforderungen an den Inhalt einer formularmäßig übernommenen MietbürgschaftHaftung des Bürgen für Verbindlichkeiten des Mieters aus der Ausübung einer Verlängerungsoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen I-24 W 12/16

DRsp Nr. 2016/12965

Anforderungen an den Inhalt einer formularmäßig übernommenen Mietbürgschaft Haftung des Bürgen für Verbindlichkeiten des Mieters aus der Ausübung einer Verlängerungsoption

1. Wenn die Ehefrau des Mieters einen Formularmietvertrag ohne weitere Erläuterungen als "selbstschuldnerische Bürgin" mit unterschreibt, bleibt die verbürgte Hauptschuld unklar, da nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang sie für die diversen vom Mieter übernommenen Verpflichtungen haften will und soll. 2. Wird die Mietdauer dadurch verlängert, dass der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht ausübt, haftet sein Bürge nicht für Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung der Mietzeit resultieren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an das Landgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht der Rechtsverteidigung auf Erfolg zurückgewiesen werden kann.

Dem Landgericht wird aufgegeben, über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 766 S. 1; BGB § 126 Abs. 1;

Gründe