OLG München - Beschluss vom 15.07.2014
34 Wx 243/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 262; BGB § 2154; BGB § 2174; BGB § 2205;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 241
FamRZ 2015, 530
ZEV 2014, 571
Vorinstanzen:
AG Augsburg - Grundbuchamt, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen SM-6707-33

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem GrundbuchamtAuslegung eines Testaments hinsichtlich eines Wahlvermächtnisses

OLG München, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 243/14

DRsp Nr. 2014/15292

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Wahlvermächtnisses

BGB §§ 262 BGB §§ 2154 BGB §§ 2174 BGB §§ 2205 1. Zur Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers im Fall eines Wahlvermächtnisses.2. Vor einer Anwendung des § 262 BGB, nach dem das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht und der auch für Wahlvermächtnisse gilt, ist die maßgebliche testamentarische Klausel auszulegen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Zustimmung der Erbin auch zur Auflassung des Grundstücks der Gemarkung Schwabmünchen FlSt 4182/14 verlangt wird.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 262; BGB § 2154; BGB § 2174; BGB § 2205;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 19.9.2012 verstorbenen Edeltraud Sch.. Diese war Eigentümerin umfangreichen Grundbesitzes. In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.11.2004 hat sie u.a. verfügt: