Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Zustimmung der Erbin auch zur Auflassung des Grundstücks der Gemarkung Schwabmünchen FlSt 4182/14 verlangt wird.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 19.9.2012 verstorbenen Edeltraud Sch.. Diese war Eigentümerin umfangreichen Grundbesitzes. In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.11.2004 hat sie u.a. verfügt:
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