OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2015
5 U 69/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 306/13
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HL 20/12

Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Mietvertrages mit dem Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 5 U 69/15

DRsp Nr. 2017/4621

Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Mietvertrages mit dem Insolvenzverwalter

Behauptet der Kläger den Abschluss eines Mietvertrages über eine Gewerbefläche mit dem Insolvenzverwalter des Grundstückseigentümers, so ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein Insolvenzverwalter einen Mietvertrag - zumal zu einem geringen Mietzins - in der Regel schriftlich abschließen wird, da er spätestens bei Beendigung seines Amtes unter Vorlage von Belegen und Unterlagen Rechnung zu legen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die Herausgabe des beim Amtsgericht Lemgo zum Az.: 1 HL 20/12 hinterlegten Betrages von 12.000,00 € nebst Zinsen an den Kläger zu bewilligen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.001,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 18.002,91 € seit dem 01.01.2013 und aus weiteren 998,36 € seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.