Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Ursprünglich war - soweit hier von Interesse - die am 25. September 1901 geborene A### H### als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte am 20. Dezember 1965 einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann F### H###, den sie am 8. Juli 1965 geheiratet hatte. Die zur UR-Nr. 2#/1## des Notars G### A## in B### erklärte Auflassung wurde am 26. April 1966 im Grundbuch vollzogen. Die Eheleute bewilligten zugleich für den jeweils anderen einen Nießbrauch an ihrem hälftigen Miteigentumsanteil, was in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 gebucht wurde.
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