KG - Beschluss vom 17.04.2020
1 W 262/19
Normen:
BGB § 1105; BGB § 1111; BGB § 973; BGB § 874; BGB § 759; BGB § 133; GBO § 13; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 23; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.07.2019

Anforderungen an den Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast durch Versterben des Berechtigten

KG, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 1 W 262/19

DRsp Nr. 2020/8050

Anforderungen an den Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast durch Versterben des Berechtigten

Zum Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast kann die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine Befristung der Belastung - auf die Lebenszeit des Berechtigten - im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1105; BGB § 1111; BGB § 973; BGB § 874; BGB § 759; BGB § 133; GBO § 13; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 23; GBO § 29;

Gründe:

I.

Ursprünglich war - soweit hier von Interesse - die am 25. September 1901 geborene A### H### als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte am 20. Dezember 1965 einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann F### H###, den sie am 8. Juli 1965 geheiratet hatte. Die zur UR-Nr. 2#/1## des Notars G### A## in B### erklärte Auflassung wurde am 26. April 1966 im Grundbuch vollzogen. Die Eheleute bewilligten zugleich für den jeweils anderen einen Nießbrauch an ihrem hälftigen Miteigentumsanteil, was in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 gebucht wurde.