KG - Beschluss vom 05.11.2020
8 U 129/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 124/18

Anforderungen an den Nachweis einer Vereinbarung über die Verrechnung von Werkleistungen in gemieteten Wohnräumen mit dem Anspruch auf Mietzins

KG, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 U 129/19

DRsp Nr. 2021/9845

Anforderungen an den Nachweis einer Vereinbarung über die Verrechnung von Werkleistungen in gemieteten Wohnräumen mit dem Anspruch auf Mietzins

1. Wenn der Beklagte (Mietinteressent und Erbringer von Werkleistungen) lediglich beweisen kann, dass ihm Verhandlungen bzw. eine Option auf Abschluss (irgend-) eines Mietvertrags zugesagt wurden, sofern er Werkleistungen in der Wohnung erbringt, so genügt der Vermieter seiner Verpflichtung, wenn er dem Mietinteressenten einen Mietvertrag zu üblichen Konditionen anbietet ohne Verrechnung des "Werklohns" auf die zu zahlende Miete. 2. Wenn das Berufungsgericht ganz oder teilweise der Argumentation und Begründung der 1. Instanz nicht folgen will, muss es nicht zwingend eine mündliche Verhandlung anberaumen (anders BT-Drucks. 17/6406).

1. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 07.06.2019, Aktenzeichen 5 O 124/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte und Widerkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.