Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin (abgekürzt "O") verlangt die Feststellung, dass Vereinbarungen mit dem beklagten Land über die Abnahme von bestimmten Holzmengen für die Jahre 2007 bis 2014 vom 20.02. und 17.04.2007 fortbestehen.
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