LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.07.2018
2 Sa 3/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; DWArbVtrRL;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 68/16

Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Eingruppierung einer in einer Wohngruppe in der Forensik arbeitenden staatlichen anerkannten Heilerzieherin nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 3/17

DRsp Nr. 2018/18234

Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Eingruppierung einer in einer Wohngruppe in der Forensik arbeitenden staatlichen anerkannten Heilerzieherin nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

1. Bauen Richtbeispiele wie das der -Heilerziehungspflegerin_ (EG 7) und das der -Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen_ (EG 8) aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den -Normaltätigkeiten_ einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11). 2. Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 14.12.2016 (12 Ca 68/16) teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend gefasst: