OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.01.2019
9 U 5/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 518; BGB § 808; BGB § 952 Abs. 1; BGB § 2301;
Fundstellen:
FamRB 2019, 315
FamRZ 2019, 1371
NJW-RR 2019, 494
ZEV 2019, 287
ZIP 2019, 1656
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 259/15

Anforderungen an den Vollzug der Schenkung eines Sparguthabens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 9 U 5/17

DRsp Nr. 2019/4269

Anforderungen an den Vollzug der Schenkung eines Sparguthabens

1. Die Schenkung eines Sparbuchguthabens wird nicht durch Übergabe des Sparbuchs, sondern durch Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank vollzogen.2. Ob mit der Übergabe des Sparbuches gleichzeitig eine konkludente Abtretungsvereinbarung in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hat der Schenker der beschenkten Person für das Sparbuch eine Vollmacht erteilt, kann dies gegen einen Abtretungswillen des Schenkers sprechen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.12.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.755,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent, maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ab dem 03.12.2015.

3.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.

IV.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Klägerin.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 518; BGB § 808; BGB § 952 Abs. 1; BGB § 2301;

Gründe

I.