OLG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 73/02
LG Frankfurt/Main, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3/9 O 113/01
Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises
BGH, Beschluß vom 18.09.2006 - Aktenzeichen II ZR 10/05
DRsp Nr. 2006/27643
Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises
»a) Gemäß § 139 Abs. 4ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 aZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.«