BGH - Beschluß vom 18.09.2006
II ZR 10/05
Normen:
ZPO § 139 Abs. 4 § 156 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 95
BB 2006, 2552
BGHReport 2007, 34
DStR 2007, 448
FamRZ 2007, 38
MDR 2007, 353
NJW-RR 2007, 412
WM 2006, 2328
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 73/02
LG Frankfurt/Main, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3/9 O 113/01

Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

BGH, Beschluß vom 18.09.2006 - Aktenzeichen II ZR 10/05

DRsp Nr. 2006/27643

Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

»a) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren. c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.«

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 4 § 156 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: