OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2015
I-10 U 126/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 259;
Fundstellen:
MietRB 2016, 133
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 03.07.2014

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem GewerberaummietverhältnisRechtsfolgen der Unwirtschaftlichkeit einzelner Positionen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen I-10 U 126/14

DRsp Nr. 2016/4414

Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem Gewerberaummietverhältnis Rechtsfolgen der Unwirtschaftlichkeit einzelner Positionen

1. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht zur Abrechnung der Betriebskosten durch eine geordnete Zusammenstellung der Ausgaben. 2. Ein Anspruch auf eine Korrektur der Abrechnung besteht nur dann, wenn die Abrechnung an formellen Mängeln leidet, nicht jedoch, wenn der Mieter einzelne Positionen bestreitet. 3. Es ist vielmehr Sache des Mieters, den geltend gemachten Anspruch des Vermieters auf Erstattung der Betriebskosten rechnerisch zu korrigieren und die Höhe der jeweiligen Position ausgehend von den ihm erteilten Informationen zu ermitteln. 4. Dass einzelne Positionen nicht durch Rechnungen belegt sind, stellt eine ordnungsgemäße Abrechnung für sich genommen nicht in Frage. 5. Hält der Mieter einzelne Positionen für nicht wirtschaftlich, so steht ihm auch insoweit kein Anspruch auf eine neue Abrechnung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Freihaltung von überhöhten Kosten zu.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.