BGH - Beschluß vom 11.09.2007
VIII ZR 1/07
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 770
WuM 2007, 575
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 40/06
AG Hamburg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 537/05

Anforderungen an die Abrechnung der Mietnebenkosten

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 1/07

DRsp Nr. 2007/16888

Anforderungen an die Abrechnung der Mietnebenkosten

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert auch dann die Abgabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Das gilt auch für so genannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).