BGH - Beschluß vom 22.12.2003
VIII ZB 94/03
Normen:
BGB § 569 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 426
JuS 2004, 537
MDR 2004, 438
NJW 2004, 850
NZM 2004, 187
WuM 2004, 97
ZMR 2004, 254
ZfIR 2004, 265
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges

BGH, Beschluß vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 94/03

DRsp Nr. 2004/1055

Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges

»Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.«

Normenkette:

BGB § 569 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem Anwesen K.-Straße in M.. Die Miete für Dezember 2001 hatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und Dezember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schreiben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis ... fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.

Der Gesamtrückstand beträgt EURO 651,63..."

(Hervorhebung im Original).