OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2018
20 W 166/18
Normen:
GBO § 20; BGB § 133;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 56
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 14.03.2019

Anforderungen an die Auflassung eines GrundstücksAuslegungsfähigkeit der Auflassung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 20 W 166/18

DRsp Nr. 2019/5250

Anforderungen an die Auflassung eines Grundstücks Auslegungsfähigkeit der Auflassung

Die nach § 20 GBO erforderliche Auflassung eines Grundstücks bzw. von Miteigentumsanteilen daran erfordert übereinstimmende, unmittelbar auf Rechtsänderung gerichtete Erklärungen des Berechtigten und des anderen Teils. Der Gebrauch bestimmter Ausdrücke ist nicht vorgeschrieben. Es genügen aller Erklärungen, in denen der übereinstimmende Wille der Beteiligten deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die Auflassung ist also - gerade bei mangelnder Eindeutigkeit - auslegungsfähig.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 14.03.2018/30.04.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 20; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind in den oben bezeichneten Grundbüchern, Blatt X und Y, jeweils zu 1/2 als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Darüber hinaus sind sie im oben bezeichneten Grundbuch Blatt Z zu je 1/44 als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.