I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 50.636,36 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 2. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die am 30. Oktober 1992 beim Oberlandesgericht eingegangene zu den Akten gelangte Berufungsschrift ist nicht unterschrieben.
Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts am 9. Februar 1994 auf diesen Mangel hingewiesen hatte, hat der Beklagte behauptet, zusammen mit der Berufungsschrift sei eine unterschriebene Durchschrift eingereicht worden, diese hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erhalten.
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