BGH - Beschluß vom 27.09.1994
XI ZB 9/94
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 4
BRAK-Mitt 1995, 43
DRsp IV(412)226Nr. 4e (Ls)
MDR 1995, 418
NJW 1994, 3232
NJW 1994, 3235
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Marburg,

Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

BGH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen XI ZB 9/94

DRsp Nr. 1995/269

Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

»Die erforderliche Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei muß nicht zentral, sondern kann auch dezentral erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 50.636,36 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 2. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die am 30. Oktober 1992 beim Oberlandesgericht eingegangene zu den Akten gelangte Berufungsschrift ist nicht unterschrieben.

Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts am 9. Februar 1994 auf diesen Mangel hingewiesen hatte, hat der Beklagte behauptet, zusammen mit der Berufungsschrift sei eine unterschriebene Durchschrift eingereicht worden, diese hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erhalten.