BGH - Urteil vom 17.11.2010
VIII ZR 211/09
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 123
NJW 2011, 613
NZM 2011, 198
WM 2011, 333
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 135/07
AG Warendorf, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 671/07

Anforderungen an die Ausgestaltung einer hinreichenden Aufschlüsselung des in einem Mahnbescheid angegebenen Gesamtbetrages; Vorliegen von einem ausreichend individualisierten Anspruch in einem Mahnbescheid bei fehlender Beifügung einer Anlage

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 211/09

DRsp Nr. 2010/23427

Anforderungen an die Ausgestaltung einer hinreichenden Aufschlüsselung des in einem Mahnbescheid angegebenen Gesamtbetrages; Vorliegen von einem ausreichend individualisierten Anspruch in einem Mahnbescheid bei fehlender Beifügung einer Anlage

a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520). b) Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Juni 2009 aufgehoben.