BGH - Beschluss vom 14.06.2022
VIII ZR 361/20
Normen:
MietenWoG Bln § 3 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 425/19
LG Berlin, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 228/20

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 361/20

DRsp Nr. 2022/12004

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Die Frage, ob § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln nach dem Stichtag die Verfolgung eines Anspruchs des Vermieters aus § 558 Abs. 1 BGB sperre, stellt sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, nicht mehr.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

MietenWoG Bln § 3 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch.