BGH - Urteil vom 17.09.2008
VIII ZR 58/08
Normen:
BGB § 558a ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 221
MDR 2009, 79
MietRB 2009, 2
NJW-RR 2009, 86
NZM 2009, 27
WuM 2008, 729
ZGS 2009, 7
ZMR 2009, 511
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 40/07
AG Krefeld, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 320/06

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus; Bezugnahme auf einen keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthaltenden Mietspiegel

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 58/08

DRsp Nr. 2008/21115

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus; Bezugnahme auf einen keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthaltenden Mietspiegel

»Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.«

Normenkette:

BGB § 558a ;

Tatbestand:

Die Beklagte war aufgrund eines Vertrages vom 1. Oktober 2001 Mieterin eines Einfamilienhauses des Klägers in K. Die Parteien waren früher ein Ehepaar und gemeinsam Eigentümer dieses Hauses. Im Rahmen der Trennung wurde das Haus vom Kläger übernommen. Die Beklagte wohnte sodann dort mit den gemeinsamen Kindern.

Die Parteien vereinbarten für die 128 qm Wohnfläche eine monatliche Nettomiete von 511,29 EUR.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 forderte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,79 EUR/qm (Gesamtnettomiete von 613,55 EUR monatlich) ab 1. Mai 2006. Er bezog sich dabei auf den Mietspiegel für die Stadt K., Stand Januar 2002, unter Eingruppierung des Hauses in die dort genannte Wohnlage B.