BFH - Urteil vom 11.07.2017
IX R 41/15
Normen:
§ 90 Abs 2 AO; § 110 AO; § 122 Abs 2 Nr 2 AO; § 125 Abs 1 AO; § 41 Abs 1 FGO; § 68 S 1 FGO; § 133 BGB;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 121/14

Anforderungen an die Bekanntgabe eines SteuerbescheidesDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Steuerbescheides außerhalb des 3-Tages-Zeitraums gem. § 122 Abs. 2 AOSorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Empfangs fristauslösender Schriftstücke bei längerem Auslandsaufenthalt

BFH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen IX R 41/15

DRsp Nr. 2018/24

Anforderungen an die Bekanntgabe eines Steuerbescheides Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Steuerbescheides außerhalb des 3-Tages-Zeitraums gem. § 122 Abs. 2 AO Sorgfaltspflichten des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Empfangs fristauslösender Schriftstücke bei längerem Auslandsaufenthalt

1. NV: Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang des Bescheids innerhalb des gesetzlich vermuteten Zeitraums, muss er substantiiert Tatsachen vortragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel am Zugang zum gesetzlich vermuteten Zeitpunkt begründen. Dies gilt auch im Falle der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland. 2. NV: Im Geschäftsleben stehende Steuerpflichtige müssen auch bei längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass ihnen fristauslösende Schriftstücke unter Ausschluss Dritter rechtzeitig zugehen können.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. September 2014 12 K 121/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

§ 90 Abs 2 AO; § 110 AO; § 122 Abs 2 Nr 2 AO; § 125 Abs 1 AO; § 41 Abs 1 FGO; § 68 S 1 FGO; § 133 BGB;

Gründe

I.