I. Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröffneten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte er - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte nach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatte der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt. Dieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2 InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.
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