BGH - Beschluß vom 04.12.2003
IX ZB 249/02
Normen:
InsO § 9 Abs. 3 § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 705
InVo 2004, 228
MDR 2004, 595
NZI 2004, 277
Rpfleger 2004, 238
WM 2004, 394
ZIP 2004, 332
ZInsO 2004, 199
ZVI 2004, 140
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Amberg,

Anforderungen an die Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 04.12.2003 - Aktenzeichen IX ZB 249/02

DRsp Nr. 2004/1815

Anforderungen an die Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

»Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO 2002, 129).«

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 3 § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröffneten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte er - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte nach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatte der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt. Dieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2 InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.