BAG - Urteil vom 15.02.2017
7 AZR 223/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1; BEEG § 21; BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 154;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 151
AuR 2017, 507
BB 2017, 1587
DB 2017, 7
EzA TzBfG § 14 Schriftform Nr. 3
EzA-SD 2017, 4
NJW 2017, 2489
NZA 2017, 908
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 454/14
ArbG Bamberg, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 852/13

Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessVertretung für Mutterschutz oder Elternzeit als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeWillenserklärungen und vertragliche VereinbarungenAuslegung nichttypischer Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtNachträgliche Heilung einer formnichtigen Befristungsabrede

BAG, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 223/15

DRsp Nr. 2017/7910

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess Vertretung für Mutterschutz oder Elternzeit als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede Willenserklärungen und vertragliche Vereinbarungen Auslegung nichttypischer Willenserklärungen durch das Revisionsgericht Nachträgliche Heilung einer formnichtigen Befristungsabrede

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreitet und durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall vor der Vertragsunterzeichnung die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis.