LAG München - Urteil vom 09.02.2023
3 Sa 194/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 154; BGB § 293; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; BEEG § 15 Abs. 6; BEEG § 15 Abs. 7;
Fundstellen:
NWB 2023, 1229
LSK 2023, 10068
BeckRS 2023, 10068
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 15764/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungAuslegung von WillenserklärungenTeilzeitverlangen als Teilzeitangebot i.S.d. § 15 Abs. 6 BEEG

LAG München, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 194/22

DRsp Nr. 2023/3550

Anforderungen an die Berufungsbegründung Auslegung von Willenserklärungen Teilzeitverlangen als Teilzeitangebot i.S.d. § 15 Abs. 6 BEEG

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.