LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2020
14 Sa 264/19
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 2 S. 2; GVG § 198; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 612a; BGB § 812;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 127/18

Anforderungen an die BerufungsbegründungRechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit einer BetriebsratswahlSonderkündigungsschutz des BetriebsratsmitgliedsErmessensausübung bei Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 264/19

DRsp Nr. 2022/13905

Anforderungen an die Berufungsbegründung Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds Ermessensausübung bei Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

1. Die Feststellung in einem rechtskräftigen Beschluss, dass eine bestimmte Betriebsratswahl zwar anfechtbar aber nicht nichtig ist wirkt „intern immer“. Das Gericht, das im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens des in dieser Wahl gewählten Betriebsratsmitglieds über das Bestehen von Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG zu entscheiden hat, ist an die Entscheidung gebunden.2. Eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Restintentionsbeschwerde gegen diesen rechtskräftigen Beschluss kommt i.d.R. vor dem Hintergrund des besonderen Beschleunigungsgrundsatz nicht in Betracht.

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.