LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2021
6 Sa 135/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 633/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungZustandekommen von VerträgenKonkludentes Verhalten als VertragsschlussAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 135/21

DRsp Nr. 2022/6673

Anforderungen an die Berufungsbegründung Zustandekommen von Verträgen Konkludentes Verhalten als Vertragsschluss Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

1. Für die Berufungsbegründung ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll, erforderlich. Sie muss sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Formelhafte Rügen und pauschale Verweisungen auf früheres Vorbringen reichen nicht aus. 2. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot der einen Vertragspartei gem. den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Behauptet eine Seite das Zustandekommen eines Vertrags, muss sie - falls der Gegner dies bestreitet - die Annahmeerklärung darlegen und ggfs. beweisen.