OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2017
VII-Verg 19/17
Normen:
VgV § 31 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Anforderungen an die Bestimmtheit der Angaben in VergabeunterlagenAnforderungen an die Bestimmtheit der Angaben hinsichtlich Referenzprojekten im Rahmen einer Ausschreibung hinsichtlich der Fortführung des derzeit in Deutschland betriebenen LKW-Mautsystems

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 19/17

DRsp Nr. 2018/3104

Anforderungen an die Bestimmtheit der Angaben in Vergabeunterlagen Anforderungen an die Bestimmtheit der Angaben hinsichtlich Referenzprojekten im Rahmen einer Ausschreibung hinsichtlich der Fortführung des derzeit in Deutschland betriebenen LKW-Mautsystems

Dass Bieter oder Bewerber Vergabeunterlagen auslegen müssen, um das vom öffentlichen Auftraggeber Verlangte zu erkennen, ist als solches nicht vergaberechswidrig. Denn komplexe Anforderungen lassen sich mitunter nicht so formulieren, dass sie sofort auf den ersten Blick und ohne Nachdenken verständlich sind. Auch bei sorgfältiger Erstellung von Vergabeunterlagen kann zudem nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis vom Empfängerhorizont abhängt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12.04.2017 (VK 1 - 25/17) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ausgenommen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 30.000.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 31 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.