BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 471/10
Normen:
ZPO § 59; ZPO § 61; ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 1 S. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 894 S. 1; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 311a Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 524 Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 58/09
ArbG Hamburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 52/09

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 471/10

DRsp Nr. 2012/7108

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf Wiedereinstellung

1. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Klageantrag ist bestimmt i.S.v. § 253 ZPO Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 S. 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist.2. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 S. 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die versprochenen Dienste, also Art und Beginn der Arbeitsleistung.3. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen durch Auflösungsvertrag vereinbarten, für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer "dringende betriebliche Gründe iSv. § 1 II ff. KSchG" für die Kündigung beweist, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.