OLG Rostock - Urteil vom 13.12.2004
3 U 56/04
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 305 c Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 315
NZM 2005, 507
NZM 2006, 280
OLGReport-Rostock 2005, 86
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 461/02

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klausel über die Umlage der Kosten für das Center-Management in einem Mietvertrag über eine Ladenfläche in einem Einkaufszentrum

OLG Rostock, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 3 U 56/04

DRsp Nr. 2005/3011

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klausel über die Umlage der Kosten für das Center-Management in einem Mietvertrag über eine Ladenfläche in einem Einkaufszentrum

Einer Klausel über die Umlage der Kosten für das Center-Management, muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Mieter abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die maßgeblichen Tätigkeitsbereiche des Center-Managements, deren Kosten auf die Mieter umgelegt werden, in einem Leistungskatalog annähernd beschrieben sind.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 305 c Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Ladenfläche im Einkaufszentrum S.center in G. In dem Mietvertrag verpflichtete sich der Beklagte u. a., die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung des Mietgegenstandes zusammenhängenden Kosten zu tragen, wobei Nebenkosten alle im Mietvertrag und der Aufstellung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, die als Anlage zum Vertrag beigefügt war, genannten Kostenpositionen umfassen. Ziffer 18 dieser Aufstellung lautet:

" Die Kosten der Betreuung und Verwaltung des Objekts/der Liegenschaft