BVerwG - Urteil vom 27.06.2012
9 C 7.11
Normen:
AO § 119; AO § 157 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 143, 222
NVwZ 2012, 1413
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 2312/09
VG Freiburg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2759/07

Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden; Grundsätze zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots in Fällen der Rechtsnachfolge des Beitragsschuldners

BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 9 C 7.11

DRsp Nr. 2012/17646

Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden; Grundsätze zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots in Fällen der Rechtsnachfolge des Beitragsschuldners

1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden richten sich nach Landesrecht; soweit das einschlägige Kommunalabgabengesetz auf §§ 119, 157 Abs. 1 AO verweist, kommen auch diese Vorschriften als Landesrecht zur Anwendung. Bundesrechtlich ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung von Landesrecht mit den Anforderungen, die das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) an die Bestimmtheit von Abgabenbescheiden stellt, vereinbar ist.2. Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot lässt sich nicht entnehmen, dass es in Fällen der Rechtsnachfolge von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, einen an ein erloschenes Rechtssubjekt als Beitragsschuldner adressierten Abgabenbescheid im Wege der Auslegung als an den Rechtsnachfolger des Adressaten gerichtet zu verstehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AO § 119; AO § 157 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, die ein Kalkwerk im Gebiet der beklagten Gemeinde betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen durch die Beklagte.