OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.2020
6 U 225/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.04.2019

Anforderungen an die bestmögliche Verwertung des Leasingguts nach Beendigung des Leasingvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 225/19

DRsp Nr. 2021/313

Anforderungen an die bestmögliche Verwertung des Leasingguts nach Beendigung des Leasingvertrages

1. Der Leasinggeber, dem nach verzugsbedingt vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ein Schadensersatzanspruch zusteht, hat gem. § 254 BGB den Schaden nach Möglichkeit gering zu halten und daher das Leasinggut bestmöglich zu verwerten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, sondern mindert ggfls. den Anspruch des Leasinggebers. 2. Ein Verschulden des im Zuge der Verwertung mit der Ermittlung des Wertes des Leasingguts beauftragten Sachverständigen ist dem Leasinggeber nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen, da im Rahmen der Schadensabwicklung eingeschaltete Hilfspersonen grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten i.S. von § 278 BGB sind. 3. Der Leasingnehmer ist darlegungs- und ggfls. beweispflichtig dafür, dass eine Veräußerung zu einem höheren Preis, als dem tatsächlich erzielten, möglich gewesen wäre, etwa indem er vorträgt, dass er einen leistungsfähigen alternativen Interessenten hätte beibringen können (hier: verneint). 4. Soweit die Leasinggeberin sich ersparte Verwaltungsaufwendungen anrechnen lassen muss, erscheint eine Schätzung von 10 EUR pro Monat jedenfalls nicht zu ihren Lasten unrichtig.

Tenor

1. 2. 3.