LG Itzehoe - Urteil vom 29.04.2005
9 (1) S 251/04
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 § 560 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 606
ZMR 2005, 539
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 66 C 10/04

Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei unterschiedlichen Flächenangaben; Nachbesserung von Mängeln der Nebenkostenabrechnung

LG Itzehoe, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 9 (1) S 251/04

DRsp Nr. 2006/9263

Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei unterschiedlichen Flächenangaben; Nachbesserung von Mängeln der Nebenkostenabrechnung

1. Werden Heiz- und Warmwasserkosten nach unterschiedlichen Flächen verteilt, so sind diese Unterschiede zumindest zu erläutern.2. Hat der Mieter leichte Mängel der Nebenkostenabrechnung fristgerecht beanstandet, so sind diese in analoger Anwendung des § 560 Abs. 2 BGB innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Beanstandung nachzubessern.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 § 560 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Wegen des tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Kläger hat Erfolg.

Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung des noch streitigen Restbetrages in Höhe von noch 1.115,47 Euro, denn die Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Nachzahlung aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2002 hat nicht zum Erlöschen der Forderung geführt.

Die Nebenkostenabrechnungen sind nicht wirksam erstellt.

Nach den vom Bundesgerichtshof 1981 aufgestellten Grundsätzen (NJW 1982, 573) sind folgende Mindestangaben für eine formell wirksame Abrechnung der Nebenkosten erforderlich:

- Zusammenstellung der Gesamtkosten,

- Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,

- Berechnung des Anteils des Mieters,