BGH - Urteil vom 14.02.2007
VIII ZR 1/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 438
MDR 2007, 706
MietRB 2007, 109
NJW 2007, 1059
NZM 2007, 244
WuM 2007, 196
ZGS 2007, 166
ZMR 2007, 359
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 54/05
AG Pinneberg, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 420/04

Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer berechneten Kostenart

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 1/06

DRsp Nr. 2007/5379

Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer berechneten Kostenart

»Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer in W. gelegenen Wohnung der Klägerin. Nach dem Mietvertrag vom 16./27. März 2000 hat der Mieter Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Am 13. Oktober 2003 rechnete die von der Klägerin beauftragte Grundstücksverwalterin über die Betriebs- und Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 2002 ab. Zu Lasten des Beklagten ergab sich eine Nachzahlungsforderung von 129,33 EUR. Die Abrechnung enthält Betriebskosten, bei denen der Gesamtbetrag bereits vorab um nicht umlagefähige Anteile bereinigt worden ist. Die Vorwegabzüge sind in der Abrechnung zum Teil mitgeteilt und erläutert. Bei den Posten "Grundsteuer" und "Wassergeld/Entwässerung" ist dies unterblieben; ein Vorwegabzug bei der Position "Hauswart" ist unvollständig mitgeteilt.