KG - Beschluss vom 23.04.2020
4 U 12/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 30/16

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Geltendmachung von Lärmbelästigungen unter Mietern verschiedener Wohnungen in einem Haus

KG, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 12/20

DRsp Nr. 2020/17810

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Geltendmachung von Lärmbelästigungen unter Mietern verschiedener Wohnungen in einem Haus

Es gibt keinen anerkannten Erfahrungssatz dahingehend, dass zu bestimmten Zeitpunkten festgestellte Lärmbelästigungen auch in gleicher oder ähnlicher Form zu anderen Zeitpunkten erfolgt sein müssen, soweit sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls nichts Abweichendes ergibt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 53 O 30/16) wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die angefochtene Entscheidung ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe: