Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €.
I.
Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 ein Wohnungseigentum (Bl. x). Die bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 30.3.2015 im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Kaufvertrag werden vom Käufer nur in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs enthaltene Belastungen übernommen (Abschn. VI. 3 - Sätze 1 und 2). In Abschn. VI. (Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung) unter Ziff. 2. ist folgende Klausel enthalten:
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