OLG München - Beschluss vom 08.10.2015
34 Wx 289/15
Normen:
§ 133 BGB; § 157 BGB; § 19 GBO; § 27 S 1 GBO;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 01.09.2015

Anforderungen an die Bewilligung der Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts aus Anlass der Veräußerung eines von mehreren belasteten Grundstücken

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 289/15

DRsp Nr. 2015/19548

Anforderungen an die Bewilligung der Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts aus Anlass der Veräußerung eines von mehreren belasteten Grundstücken

Soll im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts alle Grundstücke umfassen, an denen das Recht lastet, so muss dies in so eindeutiger Weise geschehen, dass kein Zweifel bestehen bleibt, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (Bestätigung von Senat vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €.

Normenkette:

§ 133 BGB; § 157 BGB; § 19 GBO; § 27 S 1 GBO;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 ein Wohnungseigentum (Bl. x). Die bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 30.3.2015 im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Kaufvertrag werden vom Käufer nur in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs enthaltene Belastungen übernommen (Abschn. VI. 3 - Sätze 1 und 2). In Abschn. VI. (Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung) unter Ziff. 2. ist folgende Klausel enthalten: