BFH - Urteil vom 29.10.2019
IX R 4/19
Normen:
AO § 357 Abs. 3; BGB § 133;
Fundstellen:
BB 2020, 294
BB 2020, 86
BStBl II 2020, 368
DB 2020, 1215
DStR 2020, 118
DStRE 2020, 180
NZA 2020, 442
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3210/18

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts im EinspruchAuslegung des Rechtsschutzbegehrens anhand späterer Begründungen

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen IX R 4/19

DRsp Nr. 2020/766

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts im Einspruch Auslegung des Rechtsschutzbegehrens anhand späterer Begründungen

Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der "Bescheidbezeichnung" an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.01.2019 - 3 K 3210/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3; BGB § 133;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der gegen einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid gerichtete Einspruch des Steuerpflichtigen auch die Zinsfestsetzung umfasst.