OLG Dresden - Urteil vom 23.11.2016
5 U 2031/15
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MDR 2017, 390
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 469
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1704/15

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtgegenstandes im PachtvertragRechtsfolgen der Nichteinhaltung der Schriftform

OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 2031/15

DRsp Nr. 2017/4108

Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtgegenstandes im Pachtvertrag Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Schriftform

Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BG so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstandes auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfangs der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH NJW 1999, 3257). Ist im Pachtvertrag eine Schriftformheilungsklausel enthalten, führt dies im Verhältnis der Ursprungsparteien, welche die Regelung selbst vereinbart haben, dazu, dass die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform aus § 550 BGB durch eine der Parteien solange treuwidrig ist bis sie ernsthaft versucht, die andere Partei zur Heilung des Formmangels zu veranlassen.

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.12.2015 (12 O 1704/15) wird zurückgewiesen.