BFH - Beschluss vom 24.07.2012
XI B 87/11
Normen:
BGB § 133; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1091/11

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen XI B 87/11

DRsp Nr. 2012/19805

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der finanzgerichtlichen Klage

NV: Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung in der Klageschrift.

Richtet sich die Klage unter Angabe von Steuerart und Besteuerungszeitraum gegen einen bestimmten Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung, so kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auch gegen weitere in der Einspruchsentscheidung behandelte Steuerarten richtet.

Normenkette:

BGB § 133; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde damit begründet, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht wegen Umsatzsteuer 2006 und 2007 durch Prozessurteil entschieden, weil es insoweit in unzutreffender Weise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei.

Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (u.a. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).