OLG München - Beschluss vom 08.10.2015
34 Wx 297/15
Normen:
§ 133 BGB; § 420 BGB; § 428 BGB; § 430 BGB; § 47 Abs. 1 GBO; § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 699 Abs. 1 S 1 ZPO; § 867 ZPO;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 464
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 02.04.2015

Anforderungen an die Bezeichnung mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 297/15

DRsp Nr. 2015/19230

Anforderungen an die Bezeichnung mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren

Auch für den Vollstreckungsbescheid gilt, dass er als für das Grundbuchverfahren tauglicher Titel das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Gläubiger hinreichend bestimmt bezeichnen muss. Ohne ausdrückliche Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel hat das Grundbuchamt vor dem Erlass einer Zwischenverfügung zu prüfen, ob sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 2. April 2015 aufgehoben, soweit mit ihr aufgegeben wird, einen Beschluss des Mahngerichts zur Vervollständigung des Titels vorzulegen, aus dem sich das Anteilsverhältnis der Gläubiger ergibt.

Normenkette:

§ 133 BGB; § 420 BGB; § 428 BGB; § 430 BGB; § 47 Abs. 1 GBO; § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 699 Abs. 1 S 1 ZPO; § 867 ZPO;

Gründe

I.