OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2005
15 AR 33/05
Normen:
GVG § 23 Nr. 2 lit. 2 § 71 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 260 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 206
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 105/05

Anforderungen an die Darlegung der die Zuständigkeit des Gerichts begründenen Tatsachen bei einer Mietsache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 15 AR 33/05

DRsp Nr. 2006/28330

Anforderungen an die Darlegung der die Zuständigkeit des Gerichts begründenen Tatsachen bei einer Mietsache

»Wird in objektiver Klagenhäufung Räumung sowie Mietzahlung begehrt, liegt die sachliche Zuständigkeit des AG für die Räumungsklage bereits vor, wenn der Kläger ein zu Wohnzwecken dienendes Mietverhältnis (wenigstens) schlüssig behauptet (sog. doppelrelevante Zulässigkeitstatsache), während er die sachliche Zuständigkeit des AG für die Zahlungsklage, für die zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen nicht zusammenfallen, nachzuweisen hat.«

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 2 lit. 2 § 71 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 260 ;

Gründe:

Das Bestimmungsverfahren ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig; es liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Landgericht Heidelberg nach § 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da kein Rechtsstreit über Wohnraummiete nach § 23 Nr. 2 a GVG vorliegt. Auf die im Vorlagebeschluss aufgeworfene Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts "objektiv willkürlich" erscheint und deshalb nicht bindend ist, kommt es für die Zuständigkeitsbestimmung nicht an.