Das Bestimmungsverfahren ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig; es liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Landgericht Heidelberg nach § 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da kein Rechtsstreit über Wohnraummiete nach § 23 Nr. 2 a GVG vorliegt. Auf die im Vorlagebeschluss aufgeworfene Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts "objektiv willkürlich" erscheint und deshalb nicht bindend ist, kommt es für die Zuständigkeitsbestimmung nicht an.
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