BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZR 46/08
Normen:
ZPO § 566 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 § 544 Abs. 2 S. 3 ; InsO § 49 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 185
DZWIR 2009, 42
FamRZ 2009, 39
WM 2008, 2225
ZIP 2008, 2276
ZInsO 2008, 1324
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 269/07 (III)

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Sprungrevision; Umfang der abgesonderten Befriedigung des Grundpfandgläubigers

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 46/08

DRsp Nr. 2008/20023

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Sprungrevision; Umfang der abgesonderten Befriedigung des Grundpfandgläubigers

»1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.«

Normenkette:

ZPO § 566 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 § 544 Abs. 2 S. 3 ; InsO § 49 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 EUR an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einverstanden erklärt.