BGH - Beschluss vom 21.02.2017
VIII ZR 1/16
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 536 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 13
MDR 2017, 448
MietRB 2017, 154
NJW 2017, 1877
NZM 2017, 256
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 379
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1087/14
LG Stuttgart, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 75/15

Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude); Darlegung eines konkreten Sachmangels betreffend die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 1/16

DRsp Nr. 2017/3523

Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude); Darlegung eines konkreten Sachmangels betreffend die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels (hier: Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Gebäude).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gebührenstreitwert: bis 35.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 536 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.