BGH - Urteil vom 28.09.2011
VIII ZR 326/10
Normen:
HeizkostenV § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 1344
MietRB 2011, 370
NJ 2012, 74
NJW 2011, 3514
NZM 2011, 804
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 439/09
LG Heidelberg, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 34/10

Anforderungen an die Duldungspflicht des Mieters bzgl. des Austauschs funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 326/10

DRsp Nr. 2011/18228

Anforderungen an die Duldungspflicht des Mieters bzgl. des Austauschs funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System

Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

HeizkostenV § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in H. , in dem die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst.