BGH - Urteil vom 13.09.2006
VIII ZR 105/06
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 15/05
AG Pinneberg, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 69 C 277/03

Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 105/06

DRsp Nr. 2006/25325

Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (BGH - VIII ZR 78/05 - 08.03.2006). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand: