OLG Hamm - Teilurteil vom 23.05.2019
18 U 19/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 305/08

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters

OLG Hamm, Teilurteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 18 U 19/16

DRsp Nr. 2020/12217

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters

Das bloße Angebot des Mieters, der Vermieter möge sich den Besitz des Mietobjekts verschaffen, ersetzt nicht die dem Mieter nach § 546 Abs. 1 BGB obliegende Rückgabe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Gebäude nebst den befestigten Grundstücksflächen unter der Anschrift I-Straße, J (Grundbuch von J, G 01), zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt,

an den Kläger 31.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.600,00 € seit dem 28.3.2008 und aus weiteren 19.500,00 € seit dem 17.9.2015,

an C, S-Weg, H, weitere 3.458,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2015,

an den Kläger weitere 97.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.500,00 € seit dem 17.11.2017 und

an den Kläger für die Zeit ab dem 1.6.2019 monatlich weitere 1.500,00 € bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des in Ziff. 1. genannten Mietobjekts

zu zahlen;

3. 4. 5. 6.