Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Das im Rahmen einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom 12. Januar 2015 von der Klägerin erworbene Gewerbeobjekt A. Straße in B. wurde seit dem 3. Juni 2014 von dem Zwangsverwalter C. verwaltet. Vormaliger Eigentümer war Herr D.
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