OLG Dresden - Urteil vom 22.02.2017
5 U 961/16
Normen:
BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 160
NZM 2017, 442
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 465
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 101/16

Anforderungen an die Form der Ausübung einer Verlängerungsoption hinsichtlich eines Mietvertrages

OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 961/16

DRsp Nr. 2017/5108

Anforderungen an die Form der Ausübung einer Verlängerungsoption hinsichtlich eines Mietvertrages

Eine einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechtes gerichtete, Willenserklärung wird nicht Bestandteil des (schriftlichen) Mietvertrages und unterfällt deshalb auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 07.05.2008, XII ZR 69/06, NJW 2008, 2178 Rz. 15; Urteil vom 22.01.2014, XII ZR 68/10, NJW 2017, 1087 Rz. 26; Urteil vom 05.02.2014, XII ZR 65/13, NJW 2014, 1300 Rz. 27-29).

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 02.06.2016 (5 O 101/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 02.06.2016 (5 O 101/16) sind in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.434,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1;

Gründe:

I.