OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.11.2010
2 U 6/10
Normen:
BGB § 550; BGB § 578;
Fundstellen:
MDR 2011, 349
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 495/07

Anforderungen an die Form des Austauschs des Mietobjekts bei einem für länger als ein Jahr schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 2 U 6/10

DRsp Nr. 2011/3435

Anforderungen an die Form des Austauschs des Mietobjekts bei einem für länger als ein Jahr schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag

Wird ein für längere Zeit als ein Jahr schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, mit dem zwei Geschäftsraumeinheiten zur einheitlichen gewerblichen Nutzung überlassen worden sind, mündlich in der Weise geändert, dass eine dieser beiden Einheiten gegen eine andere ausgetauscht wird, so liegt darin keine wesentliche Änderung des Mietvertrages, wenn Mietfläche und Mietzins identisch bleiben, beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die überlassenen Räumlichkeiten - wie bisher - eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und auch sonst keine schützenswerten Belange der Vertragspartner berührt sind. Die Änderung führt deshalb nicht dazu, dass der Mietvertrag fortan als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 2009 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - über die zuerkannte Nebenforderung hinaus - weitere 9.178,01 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus

1.200,00 € seit dem 3. Februar 2005,

aus weiteren 1.200,00 € seit dem 3. März 2005,

aus weiteren 1.200,00 € seit dem 5. April 2005,