OLG Hamburg - Urteil vom 05.10.2015
4 U 54/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 546; BGB § 550 S. 1; BGB § 126;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 234/14

Anforderungen an die Form einer Abrede über einen Kündigungsausschluss in einem Mietvertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 4 U 54/15

DRsp Nr. 2016/13016

Anforderungen an die Form einer Abrede über einen Kündigungsausschluss in einem Mietvertrag

1. Eine einem Zeitraum von mehreren Jahren umfassende einseitige Kündigungsverzichtserklärung des Vermieters stellt einen wesentlichen Inhalt eines Gewerberaummietvertrages dar. 2. Wird diese lediglich mündlich vereinbart, so ist das Mietverhältnis mangels Einhaltung der Schriftform jederzeit ordentlich kündbar.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 23.04.2015 (Aktenzeichen 334 O 234/14), wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.