BGH - Urteil vom 19.09.2007
XII ZR 198/05
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 172
MDR 2008, 198
MietR 2008, 70
NJW 2008, 365
NZM 2008, 84
WM 2008, 319
ZMR 2008, 105
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 24/05
LG Potsdam, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 327/04

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Fälligkeit des Mietzinses

BGH, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen XII ZR 198/05

DRsp Nr. 2007/22814

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Fälligkeit des Mietzinses

»Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform.«

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich ein zwischen ihnen bestehendes Mietverhältnis aufgrund einer Verlängerungsklausel über den 14. Juni 2004 hinaus fortgesetzt hat und ob ggf. die Beklagte den Mietvertrag wegen eines Formfehlers in gesetzlicher Frist wirksam kündigen konnte.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 26. Mai 1992 der Beklagten Geschäftsräume im Einkaufszentrum S. in R. Als jährlicher Mietzins wurden 205.500 DM (monatlich somit 17.125 DM) zuzüglich gesetzlicher MWSt vereinbart. Nach § 2 Nr. 3 des Vertrages sollte der jährliche Mietzins in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals entrichtet werden. In § 3 des Mietvertrages heißt es:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.06.92 und läuft 12 Jahre...

2. ...