BGH - Beschluß vom 02.11.2005
VIII ZR 52/05
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 154
NZM 2006, 11
WuM 2005, 774
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.01.2005

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Umlegungsmaßstab von Mietnebenkosten

BGH, Beschluß vom 02.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 52/05

DRsp Nr. 2005/19835

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Umlegungsmaßstab von Mietnebenkosten

Vertragliche Vereinbarungen und somit auch die Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten können stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaßstab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.