OLG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2014
5 U 40/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NZM 2015, 740
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/12

Anforderungen an die Form eines Miet-Kauf-Vertrages über eine Halle

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 5 U 40/14

DRsp Nr. 2014/16540

Anforderungen an die Form eines Miet-Kauf-Vertrages über eine Halle

1. Wird ein Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt (hier: einer Halle) in der Erwartung geschlossen, dass der Mieter das Objekt alsbald zu Eigentum erwirbt und werden Raten vereinbart, die höher als die Marktmiete und auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen, so erfordert dies gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB die notarielle Form. 2. Kommt es nicht zum Erwerb der Halle, so ist die bis dahin getätigte Nutzung orientiert am Mietwert der Halle zu entschädigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2014 - Az. 2 O 156/12 -

a b g e ä n d e r t:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 69.615,00 €.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

1. 2.