Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2014 - Az.
a b g e ä n d e r t:
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 69.615,00 €.
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