BGH - Urteil vom 12.05.2004
VIII ZR 234/03
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1341
DB 2004, 2316
MDR 2004, 989
NJW-RR 2004, 1159
NZM 2004, 581
WuM 2004, 405
ZMR 2004, 655
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Köpenick,

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme öffentlicher Förderung

BGH, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 234/03

DRsp Nr. 2004/11037

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme öffentlicher Förderung

»Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlaßte Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin eines in Berlin-Köpenick, G., gelegenen Wohnanwesens. Eine in dem Gebäude befindliche, 49,69 qm große Wohnung vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Vertrag vom 31. Oktober 1960 an den Beklagten. Seit dem 1. August 1998 belief sich die Nettokaltmiete für diese Wohnung auf 330,46 DM.